Eine Auflassungsvormerkung ist eine Eintragung im Grundbuch. Sie soll eine Sicherung eines schuldrechtlichen Anspruchs darstellen. So wird beispielsweise eine Immobilie vor fremden Zugriff gesichert. Dies könnte der Fall sein, wenn ein Verkäufer einer Immobilie, diese mehrmals verkauft. Zudem kann dadurch der Verkauf einer Immobilie nicht so einfach Rückgängig gemacht werden. Daher stellt zudem eine Auflassungsvormerkung sicher, dass bei Insolvenz des Verkäufers keine Zwangsversteigerung vollzogen werden kann und die Immobilie an den Käufer übergehen kann.

Lesen Sie auch im Gesetz:

Bürgerliches Gesetzbuch BGB
Sachenrecht (§§ 854 – 1296)
Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken (§§ 873 – 902)
§ 883 Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung
§ 885 Voraussetzung für die Eintragung der Vormerkung
§ 886 Beseitigungsanspruch

Stand: 2020

Hinweis: Fragen Sie bei rechtlichen Angelegenheiten einen im Rechtsgebiet dafür spezialisierten Anwalt. Er kann Ihnen unterstützend zur Seite stehen, damit Sie mögliche Fehler schon im Vorfeld vermeiden können.

Baugenehmigung

Das in den Bauordnungen der Bundesländer geregelte Baugenehmigungsverfahren ist ein ausgestellter schriftlicher Bescheid. Dieser wird von der örtlich zuständigen Bauaufsichtsbehörde erstellt. Dieser Bescheid versichert, dass dem beantragten Bau­vorhaben nach...

Liegenschaftskarte

Die Liegenschaftskarte wurde früher Flurkarte genannt. Diese damalige Flurkarte, die auf dem Katasteramt zu beantragen war, wurde auch Katasterkarte oder Liegenschaftskarte genannt. Auf dieser Flurkarte sind amtliche Kennzahlen zu finden. Diese sind die...

Bauträger

Der Bauträger ist ein Unternehmer, der ein Bauwerk auf eigene oder fremde Rechnung errichtet. Sie führen in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenem Grundstück Baumaßnahmen durch. Die Errichtung findet unter der Voraussetzung statt, später eine...

Maklercourtage

Die Maklercourtage ist beim Immobiliengeschäft eine Maklerprovision. Dieses spezielle Honorar erhält ein Immobilienmakler beim erfolgreichen Abschluss einer Immobiliengeschäftes. Bei diesem Vertrags-Abschluss kann es sich um einen Kauf oder Verkauf einer Immobilie...

Nießbrauch

Möchte man eine Sache nutzen, muss man im Besitz diese Sache sein. Ob man auch der Eigentümer ist, spielt hierfür keine Rolle. So wird unter Besitz und Eigentum klar unterschieden. Im Bürgerlichen Gesetzbuch wird noch eine andere Form dargestellt. Diese Form, auch...