Ist ein Grundstück durch ein Pfandrecht belastet und muss an einen Berechtigten ein bestimmter Geldwert oder Beitrag aus dem Grundstück gezahlt werden, liegt eine Grundschuld vor. Im Gegensatz zu einer Hypothek setzt die Grundschuld keine Forderung voraus. Diese Grundschuld kann sowohl als Buch- oder Briefgrundschuld bestellt werden. Viele Banken verlangen meist zusätzlich auch die persönliche Haftung mit dem Vermögen des Darlehensnehmers. Die Grundschuld wird durch Banken bevorzugt, da nicht nur langfristige Kredite, sondern auch Kontokorrentkredite gesichert werden können. Durch eine eingetragene Grundschuld kann ebenfalls verhindert werden, dass der Besitzer die Immobilie verkauft, ohne dass die Bank das von ihr gewährte Darlehen zurück erhalten kann.

Lesen Sie auch im Gesetz:

Bürgerliches Gesetzbuch BGB
Sachenrecht (§§ 854 – 1296)
Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld (§§ 1113 – 1203)
Grundschuld, Rentenschuld (§§ 1191 – 1203)
Grundschuld (§§ 1191 – 1198)
§ 1191 Gesetzlicher Inhalt der Grundschuld

Rechtsprechung vorhanden: BGH/OLG

Stand: 2020

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