Das Vorkausrecht ist ein berechtigtes Interesse, eine Immobilie bevorzugt zu kaufen. Ein Vorkaufsrecht kann durch eine Gemeinde genauso geltend gemacht werden wie durch einen Mieter, wenn alle dafür notwendigen Kriterien erfüllt wurden. So darf das Vorkaufsrecht einer Gemeinde nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Wenn beispielsweise bei Mietwohnungen die vermieteten Wohnräume, an denen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist oder werden soll, an einen Dritten verkauft werden, so ist der Mieter zum Vorkauf berechtigt

Lesen Sie auch im Gesetz:

Bürgerliches Gesetzbuch BGB
Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 – 853)
Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 – 853)
Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 – 597)
Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 – 577a)
Besonderheiten bei der Bildung von Wohnungseigentum an vermieteten Wohnungen (§§ 577 – 577a)
§ 577 Vorkaufsrecht des Mieters

Baugesetzbuch BauGB
Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 – 135c)
Sicherung der Bauleitplanung (§§ 14 – 28)
Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde (§§ 24 – 28)
§ 24 Allgemeines Vorkaufsrecht
§ 25 Besonderes Vorkaufsrecht
§ 27a Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten Dritter

Rechtsprechung vorhanden: OVG/OLG/VGH

Stand: 2020

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