Unter Erbbaurecht versteht man das unveräußerliche und vererbliche Recht, auf einem fremden Grundstück ein Bauwerk zu errichten. Dieses Recht ist prinzipiell vererbbar und veräußerbar. Bei eine Immobilienfinanzierung wird das Erbbaurecht wie ein Grundstück behandelt und kann auch beliehen werden. Zudem ist es für Familien mit wenig Eigenkapital und aus Sicht des Grundstückeigentümers ein Vorteil. Der Nachteil der Erbpacht wiederum besteht darin, dass z. B. ein Pächter des Grundstücks nicht der Eigentümer ist oder Mitspracherecht des Erbpachtgebers beim Bau eines Hauses bestehen kann. Zudem könnten Banken ein Haus auf einem Erbpachtgrundstück eventuell nicht finanzieren.

Lesen Sie auch im Gesetz:

Erbbaurechtsgesetz ErbbauRG
Gesetz über das Erbbaurecht
Begriff und Inhalt des Erbbaurechts (§§ 1 – 13)
Vertragsmäßiger Inhalt (§§ 2 – 8)

Bürgerliches Gesetzbuch BGB
Allgemeiner Teil (§§ 1 – 240)
Sachen und Tiere (§§ 90 – 103)
§ 94 Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes

Stand: 2020

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