Eine Auflassungsvormerkung ist eine Eintragung im Grundbuch. Sie soll eine Sicherung eines schuldrechtlichen Anspruchs darstellen. So wird beispielsweise eine Immobilie vor fremden Zugriff gesichert. Dies könnte der Fall sein, wenn ein Verkäufer einer Immobilie, diese mehrmals verkauft. Zudem kann dadurch der Verkauf einer Immobilie nicht so einfach Rückgängig gemacht werden. Daher stellt zudem eine Auflassungsvormerkung sicher, dass bei Insolvenz des Verkäufers keine Zwangsversteigerung vollzogen werden kann und die Immobilie an den Käufer übergehen kann.

Lesen Sie auch im Gesetz:

Bürgerliches Gesetzbuch BGB
Sachenrecht (§§ 854 – 1296)
Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken (§§ 873 – 902)
§ 883 Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung
§ 885 Voraussetzung für die Eintragung der Vormerkung
§ 886 Beseitigungsanspruch

Stand: 2020

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